Montage für Gewächshaustechnik Hoffmann GmbH
Die von uns aufgeführten Bedingungen sind Grundlage aller Lieferungen und Leistungen an Unternehmer.
Sie sind Bestand für unsere Angebote und Vertragsabschlüsse betreffend für Montageleistungen, Reparaturen, Wartungen, sowie Lieferungen von Materialien.
Es werden grundsätzlich nur unsere Verkaufs- und Montageleistungen zu grundegelegt und akzeptiert, die der Auftraggeber bei der Auftragserteilung vorliegen hat.
Ausnahmen bedürfen von uns einer schriftlichen Genehmigung.
Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend.
Vereinbarungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit eine schriftliche Auftragsbestätigung.
Bei Nachangeboten oder Nachkalkulationen gilt ebenfalls eine schriftliche Bestätigung und Freigabe, sowie Akzeptanz unsererseits. Mündliche Absprachen sind nicht akzeptabel.
Für einen reibungslosen Ablauf der Montage sind durch den Auftraggeber folgende Punkte zu erfüllen:
Alle Preise verstehen sich zzgl. zum Abrechnungszeitpunkt der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Preise sind in Euro Netto.
Alle zusätzlichen Kosten (Transport, Spedition, Paketdienst) werden gesondert abgerechnet.
Entsorgungen der Altmaterialien erfolgt bauseits.
Unser Zahlungsziel ist 14 Tage ab Rechnungsdatum fällig.
Skonto ist ausgeschlossen, es sei denn es wird im Vertrag eine gesonderte Absprache geregelt.
Bei nichtterminlicher Zahlung werden alle Forderungen sofort fällig.
Sollten durch den Auftraggeber, die Hauptforderungen oder anderen Zahlungsverpflichtungen in Verzug geraten, zahlt er die anfallenden Kosten (Zinsen bis 8%), sowie alle weiteren anfallenden Kosten.
Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an der Leistung und Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.
Liegt ein Verzug der Forderungen oder ein vertragswidriges Verhalten vor, trotz Mahnungen, sind wir berechtigt diesen Vertrag nach einer terminlichen Fristsetzung, zurückzufordern bzw. vom Vertrag Abstand zu nehmen.
Eigentumsübergang ist ohne unsere ausdrückliche Zustimmung nicht erlaubt bzw. nicht zulässig.
Die Gewährleistung beginnt mit der Bauabnahme und verjährt nach 12 Monaten, soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden und vertraglich vereinbart wurden.
Alle angelieferten Materialien müssen vom Auftraggeber geprüft werden, ob diese einwandfrei und in einem korrekten Zustand geliefert worden.
Sichtbare Mängel oder Beanstandungen müssen sofort nach Feststellung gemeldet werden, jedoch spätestens 14 Tage danach.
Es muß vom Auftraggeber geprüft werden, ob die Leistungen und Materialien ordnungsgemäß geliefert und geleistet wurden.
Dies kann mit einer Bauabnahme und einer Prüfung der Anlage getan werden.
Sollte dieses nicht erfolgen, weisen wir jegliche Garantie von uns.
Wir übernehmen keinerlei Garantie bei Empfehlungen für bestimmte Materialien, sowie für Empfehlungen bestimmter Ausführungsstrategien.
Bei einer ordnungsgemäßen erhobenen und fristgerechten Mängelanzeige, sind wir berechtigt, diese zu prüfen.
Es kann zu einer Abstellung der Mängel im Zuge von Nacharbeiten und ersetzen von Materialien der Austausch erfolgen.
Voraussetzung für die Gewährleistung ist, daß der Ursprung der gelieferten Materialien und Leistungen unverändert ist/bleibt, wie es bei der Übergabe vorlag.
Sollte der Auftraggeber andere Gewerke oder selbst die Mängel beseitigen, entfällt sofort jegliche Gewährleistung.
Unberührt bleibt die gesetzliche Verjährung bei unserer Haftung aus vorsätzlichen und groben fahrlässigen Pflichtverletzungen, schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, sowie die Verjährung gesetzlicher Rücktrittsansprüche.
In den Fällen der mangelhaften Nachlieferung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut.
Für gelieferte Materialien gelten die Herstellergarantien.
Gerichtstand Eilenburg – Amtsgericht Leipzig HRA 17290
Erfüllungsort Zschepplin
SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit aller andren Vereinbarungen unberührt bleiben.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die Regelung, die die Parteien getroffen hätten, wenn Ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bewußt gewesen wäre.
In gleicher Weise sind Vertragslücken zu schließen.